BauGB § 4b

Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht

Erster Teil: Bauleitplanung

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 4b Einschaltung eines Dritten

1Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. 2Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.

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EAAAG-94394