Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
Vierter Teil: Bodenordnung
Erster Abschnitt: Umlegung
§ 45 Zweck und Anwendungsbereich
1Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. 2Die Umlegung kann
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.
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EAAAG-94394