BauGB § 178

Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht

Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote

Zweiter Abschnitt: Städtebauliche Gebote

§ 178 Pflanzgebot

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

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EAAAG-94394