BauGB § 178
Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
Sechster Teil: Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Zweiter Abschnitt: Städtebauliche Gebote
§ 178 Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
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EAAAG-94394