BauGB § 152

Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht

Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Dritter Abschnitt: Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften

§ 152 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.

Fundstelle(n):
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EAAAG-94394