BauGB § 139

Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht

Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger [1]

(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

(2) 1 § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. 2Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.

(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.

Fundstelle(n):
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EAAAG-94394

1Anm. d. Red.: § 139 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 176) mit Wirkung v. .