BauGB § 135c

Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht

Siebter Teil: Maßnahmen für den Naturschutz

§ 135c Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

  1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

  2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,

  3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,

  4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,

  5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,

  6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

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EAAAG-94394