BauGB § 104

Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht

Fünfter Teil: Enteignung

Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren

§ 104 Enteignungsbehörde

(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394