MarkenG § 108

[tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Teil 6: Schutz von Marken und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken [1]

[tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen [2]

§ 108 [tritt am 1.5.2022 in Kraft:] Antrag auf internationale Registrierung [3]

(1) 1Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Der Antrag kann vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.

(2) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 8 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird die Überschrift des Teil 6 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 9 bzw. 10 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird der bisherige Teil 6 Abschnitt 1 aufgehoben, der bisherige Teil 6 Abschnitt 2 wird zu Teil 6 Abschnitt 1 und neu gefasst – kursiv – mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 10 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 3490) wird § 108 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .