KunstUrhG § 22

§ 22 Recht am eigenen Bild [1] [2]

1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

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GAAAB-36375

1Anm. d. Red.: Die Überschrift ist nicht amtlich; sie wurde von der Redaktion hinzugefügt.

2Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 266) mit Wirkung v. .