JGG § 89b

Zweiter Teil: Jugendliche

Drittes Hauptstück: Vollstreckung und Vollzug

Erster Abschnitt: Vollstreckung

§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug [1]

(1) 1An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. 2Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

Fundstelle(n):
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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 89b eingefügt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.