JGG § 100

Zweiter Teil: Jugendliche

Viertes Hauptstück: Beseitigung des Strafmakels

§ 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlass einer Strafe oder eines Strafrestes [1]

1Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.