JGG § 77

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Achter Unterabschnitt: Vereinfachtes Jugendverfahren

§ 77 Ablehnung des Antrags [1]

(1) 1Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. 2Der Beschluss kann bis zur Verkündung des Urteils ergehen. 3Er ist nicht anfechtbar.

(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 77 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163) mit Wirkung v. 1. 1. 1991.