JGG § 76

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Achter Unterabschnitt: Vereinfachtes Jugendverfahren

§ 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens [1]

1Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. 2Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 76 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. .