JGG § 72b

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Siebenter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand [1]

1Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. 2Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 72b eingefügt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.