JGG § 72a

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Siebenter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen [1]

1Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlass eines Haftbefehls mitgeteilt werden. 2Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, dass der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozessordnung dem Richter vorgeführt wird.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 72a eingefügt gem. Gesetz v. 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) mit Wirkung v. 1. 12. 1990.