JGG § 68

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Siebenter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 68 Notwendige Verteidigung [1]

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

  1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,

  2. den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,

  3. die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Personvon der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,

  4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder

  5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

Fundstelle(n):
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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..