JGG § 44

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren

Erster Unterabschnitt: Das Vorverfahren

§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe [1]

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..