JGG § 33a

Zweiter Teil: Jugendliche

Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren

Erster Abschnitt: Jugendgerichtsverfassung

§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts [1]

(1) 1Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 33a i. d. F. des Gesetzes v. 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2554) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.