JGG § 29

Zweiter Teil: Jugendliche

Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Sechster Abschnitt: Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 29 Bewährungshilfe [1]

1Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. 2Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) mit Wirkung v. 1. 12. 1990.