JGG § 25

Zweiter Teil: Jugendliche

Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers [1]

1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) mit Wirkung v. 1. 12. 1990.