JGG § 18

Zweiter Teil: Jugendliche

Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Vierter Abschnitt: Die Jugendstrafe

§ 18 Dauer der Jugendstrafe

(1) 1Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

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WAAAB-36374