JGG § 12

Zweiter Teil: Jugendliche

Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Zweiter Abschnitt: Erziehungsmaßregeln

§ 12 Hilfe zur Erziehung [1]

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

  1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder

  2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.

Fundstelle(n):
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WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 2. 1993 (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. 1. 4. 1993.