JGG § 110

Dritter Teil: Heranwachsende

Erster Abschnitt: Anwendung des sachlichen Strafrechts

Dritter Abschnitt: Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

§ 110 Vollstreckung und Vollzug [1]

(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-36374

1Anm. d. Red.: § 110 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2146) mit Wirkung v..