DesignG § 36

Abschnitt 6: Nichtigkeit und Löschung

§ 36 Löschung [1]

(1) 1Ein eingetragenes Design wird gelöscht

  1. bei Beendigung der Schutzdauer;

  2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;

  3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;

  4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;

  5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.

2Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.

(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des Geschmacksmusters eine entsprechende Eintragung in das Register.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAE-77002

1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. 1. 7. 2016.