DesignG § 20

Abschnitt 3: Eintragungsverfahren

§ 20 Bekanntmachung [1]

(1) 1Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.

(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAE-77002

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. 1. 7. 2016.