DesignG § 27

Abschnitt 4: Entstehung und Dauer des Schutzes

§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Fundstelle(n):
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KAAAE-77002