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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 213/01

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG bei Übertragung von Nutzungsrechten an Computerprogrammen

Leitsatz

  1. Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, können auch an Computerprogrammen (Software) eingeräumt oder übertragen werden. Computerprogramme gehören zu den durch das UrhG geschützten Sprachwerken, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen.

  2. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Zurverfügungstellung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms, das für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers entwickelt wurde, setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet.

  3. Die Überlassung von geschützten Computerprogrammen ist deshalb nur begünstigt, wenn der Urheber/Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

Fundstelle(n):
JAAAB-36348

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.01.2003 - 5 K 213/01

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