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BFH Beschluss v. - VII B 127/93

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) übernahm von X (Verkäufer und Vorpächter) gemäß Vertrag vom 7. Juli 1990 zum 31. Juli 1990 die Einrichtung, den Warenbestand und das Personal einer von diesem betriebenen Speisewirtschaft zu einem Preis von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer. In dem Vertrag war außerdem vereinbart, daß der Käufer mit dem Hausbesitzer, einer Brauerei, einen neuen Mietvertrag über die Räumlichkeiten des Lokals abschließen und der Verkäufer einer Umschreibung des Mietvertrags zustimmen wird. Mit Vertrag vom 16. Juli 1990 pachteten der Kläger und sein Bruder das Lokal von der Brauerei ab 1. August 1990 und führten es in der Folgezeit in der Rechtsform einer mündlich vereinbarten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 873
BFH/NV 1994 S. 873 Nr. 12
BAAAB-35010

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BFH, Beschluss v. 01.02.1994 - VII B 127/93 -nv-

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