BFH Beschluss v. - II B 107/99

Gründe

I. An den streitigen Stichtagen und 1995 lebte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Scheidung. Mitte Januar 1995 verklagte ihn seine Ehefrau für den Fall der Scheidung auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von ... DM. Der Rechtsstreit endete im April 1997 mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach die Eheleute ihre Scheidungsanträge zurücknahmen, aber die bis dahin bestehende gesetzliche Zugewinngemeinschaft aufhoben und statt dessen Gütertrennung vereinbarten. Der Kläger verpflichtete sich außerdem, zum Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns ... DM an seine Ehefrau zu zahlen.

Die aus anderen Gründen geänderten Vermögensteuerbescheide auf den und 1995 vom berücksichtigten keine Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns. In der am ergangenen Einspruchsentscheidung lehnte es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ab, eine derartige Verpflichtung in der beantragten Höhe von ... DM anzusetzen. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, weil an den streitigen Stichtagen noch keine Ausgleichsforderung bestanden habe. Die entstehe erst mit Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage zu, ob sich unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips und in Analogie zu den §§ 6 Abs. 2 und 5 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) der Eintritt einer Bedingung zu einer Zeit, für die das Vermögensteuergesetz nicht mehr angewendet werden durfte, auf Stichtage vor dem auswirkt und ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehalten gewesen wäre, durch eine besondere Übergangsregelung eine solche Auswirkung sicherzustellen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist nicht klärungsfähig, da sie sich für den Streitfall nicht stellt (vgl. , BFH/NV 1994, 873). Selbst wenn § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG auf die Entstehung von Zugewinnausgleichsforderungen gemäß § 1378 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog anwendbar wäre, käme eine derartige Analogie für den Bereich der Vermögensteuer nicht zum Tragen. Bei der Vermögensteuer handelte es sich nämlich um eine laufend veranlagte Steuer, auf die die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 BewG ohnehin nicht anwendbar waren (vgl. Viskorf/Glier/Knobel, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1998, §§ 4 bis 8 Anm. 9; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl. 1995, § 5 BewG Anm. 4). An der Eigenschaft der Vermögensteuer als laufend veranlagter Steuer hat sich dadurch, dass das Gesetz auf nach 1996 verwirklichte Tatbestände nicht mehr anwendbar ist, nichts geändert. Solange das Vermögensteuergesetz (VStG) anwendbar war, blieb die festzusetzende Steuer eine laufend veranlagte. Dem Kläger ist auch durch den Wegfall der Vermögensteuer für Zeiträume ab 1996 kein Nachteil entstanden. Auch bei Weitergeltung des VStG hätte die Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung im Jahr 1997 gemäß § 1378 Abs. 3 BGB zu keiner Berichtigung der Vermögensteuerfestsetzungen auf die streitigen Stichtage und 1995 geführt. Dass sich damit beim Kläger die Entstehung der Ausgleichsforderung überhaupt nicht mehr vermögensteuermindernd auswirken konnte, liegt an der weitergehenden Steuerentlastung, die sich durch den Wegfall der Vermögensteuer ab ergab. Ist keine Steuer mehr festzusetzen, entfällt auch die Möglichkeit, Schulden und Lasten abzuziehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1260 Nr. 10
BAAAA-65392