Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), in den Streitjahren 1988 und 1989 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, unterhielten einen Weinbaubetrieb. Für den Veranlagungszeitraum 1988 erklärten sie neben Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft aus den Wirtschaftsjahren 1987/1988 und 1988/1989 einen Gewinn aus der Aufgabe ihres Betriebs. Nachdem die Kläger erklärungsgemäß veranlagt worden waren, machten sie im Einspruchsverfahren geltend, der Gewinn aus der Betriebsaufgabe sei zum 30. Juni 1989 entstanden und daher dem Kalenderjahr 1989 zuzurechnen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1989 erklärten die Kläger wiederum laufende Verluste und einen Betriebsaufgabegewinn von 280 000 DM. Dabei stellten sie klar, daß noch vorhandenes Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 421 BFH/NV 1995 S. 421 Nr. 5 VAAAB-34805
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