BFH Beschluss v. - IX B 200/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) entspricht.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Mangel des Verfahrens geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unzureichend dargestellt, rügt er sinngemäß Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Danach hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten (z.B. , BFH/NV 1995, 421, und vom III R 46/98, BFH/NV 1999, 1465).

Diesen Verfahrensmangel hat der Kläger in der Beschwerdeschrift jedoch nicht ausreichend bezeichnet. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat es sich eingehend mit den behördlichen Vorgängen im Zusammenhang mit der Baugenehmigung auseinander gesetzt. Es ist dabei im Rahmen der dem Gericht obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 FGO; vgl. dazu , BFHE 176, 382, BStBl II 1995, 507, unter 12.) zu einem Ergebnis gekommen, das der Kläger nicht teilt. Soweit der Kläger dies bemängelt und geltend macht, der Bauantrag habe sich nach den Umständen des Falles nicht nur auf ein Einfamilienhaus bezogen, sondern habe auch das Dachgeschoss eingeschlossen, macht er keinen Verfahrensfehler geltend, sondern rügt die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung.

Allein diese Rüge führt auch nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 116 Anm. 25 ff.).

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§ 108 FGO) ist zuständigkeitshalber an das FG weitergeleitet worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
FAAAA-68966