Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Erinnerungsführers gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1992 mit am 17. Dezember 1992 zugestelltem Urteil als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide abgelehnt, ohne die Revision bzw. Beschwerde zuzulassen. Daraufhin hat der Erinnerungsführer persönlich am 15. Januar 1993 bei dem FG einen Schriftsatz eingereicht, in dem er u.a. ausführt, durch diese Entscheidungen werde sein Begehren nicht ausgeschöpft, um wörtlich fortzufahren: Sollte kein ergänzender Beschluß nachgereicht und das Finanzamt auf die neue Rechtslage gebührend hingewiesen werden, muß das ... angesprochene Rechtsbegehren mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (auch im Original gesperrt geschrieben) verfolgt werden. Sodann folgen Rechtsausführungen zur Sache. Das FG sah hierin eine Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Beschwerde, denen es nicht abgeholfen und daher dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat. Mit Schreiben vom 17. Februar 1993 wurde der Erinnerungsführer durch die Geschäftsstelle bei dem erkennenden Senat darüber unterrichtet, daß die Streitsachen unter den Aktenzeichen VIII B 17/93 und VIII B 18/93 dem BFH vorlägen; er hat sich dazu nicht geäußert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 571 BFH/NV 1994 S. 571 Nr. 8 BFH/NV 1994 S. 756 Nr. 10 NAAAB-34102
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