BFH Beschluss v. - X E 2/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte das ab. Dabei wies es den Kostenschuldner in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar sei (§ 128 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Dennoch legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss mit dem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom Beschwerde ein, die das FG gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegte.

Mit Schreiben an den machte der Kostenschuldner u.a. geltend, dass das FG die Beschwerde nicht dem BFH habe vorlegen dürfen, da er dies nicht beantragt habe. Das FG habe vielmehr selbst durch Beschluss entscheiden müssen.

Mit Beschluss vom hat der angerufene Senat die Beschwerde des Kostenschuldners als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Anschließend hat die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH mit 50 € angesetzt. Dagegen hat der Kostenschuldner mit seinem Schreiben vom eingewendet, dass die Kosten wegen „unrichtiger Sachbehandlung” gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden dürften. Er habe die Beschwerde nicht vor dem BFH, sondern vor dem FG erhoben. Dieses hätte der Beschwerde abhelfen oder bei ihm anfragen können, ob die Beschwerde dem BFH vorgelegt werden solle. Im Übrigen habe er seine Beschwerde nicht auf § 128 FGO, sondern auf § 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO gestützt. Behandle man seine Beschwerde als unzulässig, entzöge man ihm in unvertretbarer Weise eine (Rechtsmittel-)Instanz.

Auf das Schreiben der Kostenstelle des in welchem dem Kostenschuldner mitgeteilt wurde, dass sein im Schreiben vom erhobenes Begehren als Erinnerung gegen die Kostenrechnung gewertet würde, entgegnete der Kostenschuldner, dass er das Rechtsmittel nach § 8 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung erhoben habe. Eine Umdeutung seines Begehrens in eine Erinnerung sei somit nicht zulässig.

Der Kostenschuldner beantragt, wegen unrichtiger Sachbehandlung von der Kostenerhebung abzusehen.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen.

Mit seinem Schreiben vom wendet sich der Kostenschuldner ausdrücklich „gegen die Kostenrechnung vom ”. Sein Antrag richtet sich wörtlich auf die „Nichterhebung von Kosten” wegen „unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 GKG”. Ein dahin gehender Antrag ist, wenn dem Antragsteller —wie hier— im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Kostenrechnung zugegangen war, nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 GKG (früher: § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) zu werten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VII E 18/97, BFH/NV 1998, 619; vom I E 3/98, BFH/NV 1999, 806; vom IV E 1/01, BFH/NV 2001, 1429; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 17, m.w.N.).

2. Die Erinnerung des Kostenschuldners ist zulässig, weil für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. , BFH/NV 1987, 732).

3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

a) Von der Erhebung der Gerichtskosten ist nicht wegen offensichtlich unrichtiger Behandlung der Sache gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (früher: § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) abzusehen.

Diese Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (vgl. z.B. , BFH/NV 1994, 571, m.w.N.).

Derartige erkennbare Versehen oder offensichtliche Verstöße sind in dem der angefochtenen Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Der Kostenschuldner hatte sein Begehren auf eine Korrektur des mit welchem sein Antrag auf PKH abgelehnt worden war, klar zum Ausdruck gebracht und dabei ausdrücklich erklärt, er lege gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Da sich das FG außer Stande sah, dieser Beschwerde abzuhelfen, war es gemäß § 130 Abs. 1 FGO verpflichtet, das Rechtsmittel dem BFH vorzulegen. Dies hatte das FG dem Kostenschuldner mit Schreiben vom im Übrigen ausdrücklich angekündigt. Der angerufene Senat hat diese Beschwerde zu Recht aus zwei jeweils für sich genommen tragenden Gründen als unzulässig verworfen, weil sie weder statthaft (vgl. § 128 Abs. 2 FGO) noch von einer i.S. von § 62a FGO postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben worden war.

Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ist § 127 (Abs. 2) ZPO im FG-Prozess nicht anwendbar (vgl. hierzu z.B. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz. 274 und 279).

b) Auch § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG (früher: § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.) rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Zwar kann diese Regelung auch bei Beschlüssen angewendet werden, mit denen Beschwerden als unzulässig verworfen wurden (vgl. z.B. , BFH/NV 1991, 55). Der Antrag des Kostenschuldners im Beschwerdeverfahren gegen den beruhte jedoch nicht „auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse” i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil der Kostenschuldner bereits der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG-Beschlusses entnehmen konnte, dass eine Beschwerde nicht statthaft war. Hierauf war der Kostenschuldner außerdem nach Einlegung seiner Beschwerde ein weiteres Mal mit Schreiben des hingewiesen worden.

c) Die in der angefochtenen Kostenrechnung angesetzte Gerichtsgebühr (50 €) ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Kostenschuldner im Übrigen keine Einwendungen erhoben.

4. Diese Entscheidung ergeht nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 326 Nr. 2
TAAAB-71675