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BFH Beschluss v. - VIII B 122/92

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) - eine 1984 gegründete KG - betreibt ein gewerbliches Unternehmen. Hauptauftraggeber sind Behörden. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beauftragt die KG Subunternehmer. Unter Berufung auf Erkenntnisse der Finanzverwaltung, der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamts erkannte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) in einer Reihe von Fällen den Abzug der in den Rechnungen der Subunternehmer ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht an. Den Rechnungen habe keine tatsächliche Leistung der Subunternehmer zugrunde gelegen (sog. Abdeckrechnungen). Aus diesem Grunde lehnte das FA es in einer Reihe weiterer Fälle - so auch hier - ab, den Nettorechnungsbetrag als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 173
BFH/NV 1994 S. 173 Nr. 3
CAAAB-34094

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BFH, Beschluss v. 06.10.1993 - VIII B 122/92 -nv-

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