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BFH Urteil v. - VI R 125/87

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als Sonderschullehrerin für Sprachbehinderte und Verhaltensgestörte an einer Gesamtschule beschäftigt. Im Streitjahr 1982 nahm sie an sieben Kursen einer "Psychodrama-Weiterbildung" teil. Die Aufwendungen hierfür ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nicht zum Abzug zu, weil sie auch privat veranlaßt seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 105
BFH/NV 1993 S. 105 Nr. 2
VAAAB-33418

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BFH, Urteil v. 20.03.1992 - VI R 125/87 -nv-

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