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BFH Beschluss v. - VII R 71/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte vor dem Finanzgericht (FG) die ersatzlose Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung gegen die damals beklagte Oberfinanzdirektion (OFD). Das FG wies die Klage mit Urteil vom . . .1991 ab, weil sich der Steuerbevollmächtigte, der die Klage im Namen des Klägers erhoben hatte, nicht durch die Vorlage einer Originalvollmacht legitimierte, sondern dem Gericht die Vollmacht nur mit Telefax übermittelte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 314
BFH/NV 1993 S. 314 Nr. 5
FAAAB-33390

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BFH, Beschluss v. 27.10.1992 - VII R 71/92 -nv-

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