BFH Beschluss v. - V K 4/08

Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kein Nichtigkeitsgrund

Gesetze: FGO § 134, ZPO § 578, ZPO § 583

Instanzenzug:

Gründe

Mit ihrem als „Nichtigkeitsklage” bezeichneten Rechtsbehelf macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, dass der Beschluss des Senats vom V B 32/07 und das Urteil des Sächsischen aufgrund schwerwiegender Verfahrensmängel rechtswidrig und nichtig seien.

Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit des und das Urteil des Sächsischen festzustellen und diese Entscheidungen aufzuheben.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

1. Soweit das Urteil des FG für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 584 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre.

2. Die „Nichtigkeitsklage” gegen den Senatsbeschluss vom V B 32/07 ist —da er sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 ZPO bezieht— als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag , BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

Hinsichtlich des angegriffenen Senatsbeschlusses hat die Klägerin entgegen § 134 FGO und § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO dargetan. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sie sich im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten —das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene Finanzamt— gerügt werden kann (, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.). Im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.

3. Die beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Ist ein Rechtsbehelf unzulässig, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Verfahren zu dienen (z.B. , BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).

Fundstelle(n):
AAAAD-09868