Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hatten 1972 mit Eigenmitteln eine 1974 bezugsfertig gewordene Eigentumswohnung (A) in C erworben. Diese nutzten sie zunächst selber und vermieteten sie ab 1983 möbliert bis zum Verkauf zum Preis von 200000 DM am 31. März 1984. Ohne eine im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung überließen sie dem Käufer auf dessen Verlangen die Möbel. Den Veräußerungserlös legten sie noch im Jahre 1984 in Höhe von 130000 DM als Festgeld an und erwarben im übrigen für 70000 DM Pfandbriefe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 599 BFH/NV 1993 S. 599 Nr. 10 VAAAB-33311
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