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BFH Urteil v. - XI R 19/88

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten in einem der Mutter der Ehefrau gehörenden Zweifamilienhaus. Im Oktober 1981 übertrug die Mutter das Eigentum am Hause auf ihre Tochter. Diese übernahm die das Grundstück belastenden Verbindlichkeiten. Sie verpflichtete sich auch zur lebenslänglichen Zahlung eines Geldbetrages, der dem Mietwert der Wohnung im Obergeschoß entspreche; hierfür wurden zunächst . . . DM monatlich angesetzt. Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin, ihrer Mutter im Hause lebenslang ausreichende Wohnung zu geben und sie in alten und kranken Tagen zu pflegen. Sofern die Mutter keine Wohnung beanspruche, sollte die Klägerin den zur Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlichen Differenzbetrag gegenüber den Einnahmen der Mutter aufbringen. Schließlich verpflichtete sich die Klägerin, ihrer in . . . lebenden Schwester einen Betrag von . . . DM zu zahlen; der Betrag sollte fällig sein, wenn die Schwester ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) verlegte. Für die Mutter wurde ein Leibgeding im Grundbuch eingetragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 673
BFH/NV 1991 S. 673 Nr. 10
PAAAB-32704

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 10.04.1991 - XI R 19/88 -nv-

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