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BFH Urteil v. - VII R 11/89

Der Kläger und Revisionskläger, ein Transportunternehmer, benutzte von seiner Niederlassung in X aus zwei in den Niederlanden zugelassene, von ihm längerfristig gemietete Sattelauflieger im grenzüberschreitenden Güterverkehr, und zwar in der Zeit vom 21. September 1976 bis 18. Januar 1981 bzw. vom 19. April 1979 bis 25. Januar 1981. Danach wurden die Fahrzeuge im Inland zugelassen. Mit Bescheiden . . . setzte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer wegen widerrechtlicher Benutzung der Fahrzeuge während der vorbezeichneten Zeiträume fest. Die Klage hatte nur hinsichtlich der Besteuerung für das jeweils erste Jahr ab Beginn der Verwendung Erfolg. Zur Begründung der Klageabweisung im übrigen führte das Finanzgericht (FG) im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Mai 1986 VII R 173/83, BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765) aus, nach Ablauf eines Jahres nach erstem Grenzübertritt seien die Fahrzeuge widerrechtlich, nämlich ohne die erforderliche Inlandszulassung, benutzt worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1972/1979). Der Inlandszulassung hätte es bedurft, weil die Fahrzeuge nach dem ersten Grenzübertritt von Anfang an ihren regelmäßigen Standort im Inland gehabt hätten. Der standortbegründende Einsatzmittelpunkt sei die Niederlassung in X gewesen, von dort aus sei über den Einsatz einschließlich der Ruhezeiten - allein durch den Kläger als Mieter - bestimmt worden. Eine Steuerbefreiung nach "§ 3 Nr. 1 KraftStG 1972/1979" greife nicht ein. Zwar sei dem Kläger vom Regierungspräsidenten A eine bis zum 30. April 1978 geltende Ausnahmegenehmigung (vom 22. April 1975) gemäß § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit der Erlaubnis erteilt worden, für mit einer bestimmten, im Inland zugelassenen Sattelzugmaschine gebildete Sattelkraftfahrzeuge außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO zugelassene Sattelanhänger mitzuführen, ohne daß die letzteren "durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Anhänger von einer deutschen Zulassungsstelle zum Verkehr zugelassen sind". Diese Genehmigung habe jedoch keine Bindungswirkung. Sie sei zudem mangels Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde für eine - hier erforderliche - bundeseinheitliche Regelung rechtswidrig gewesen. Die Steuerfestsetzung widerspreche auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verhalten des FA dem Kläger gegenüber, das einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, sei nicht ersichtlich. Die Genehmigungsbehörde und die obersten Finanzbehörden, auf deren Erlasse der Kläger sich berufe, seien nicht Partner des konkreten Steuerrechtsverhältnisses. Der Vertrauensschutz, den der Kläger insoweit beanspruche, könne allenfalls eine Billigkeitsmaßnahme begründen. Ein Fall von § 176 der Abgabenordnung (AO 1977) liege nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 565
BFH/NV 1992 S. 565 Nr. 8
IAAAB-32553

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BFH, Urteil v. 10.09.1991 - VII R 11/89 -nv-

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