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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 1 K 126/20

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 4 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 233a; AO § 239 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 68 ; FGO § 102

Abgabenordnung: Vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen

Leitsatz

1. Die vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen für Zeiträume ab 2019 kann nicht ermessensfehlerfrei aufgehoben und die Entscheidung über die Zinsfestsetzung ausgesetzt werden nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO.

2. Eine auf Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zur Festsetzung von Erstattungszinsen gerichteten Klage ist nicht deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, weil eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht erfolgen kann (so aber , EFG 2007, 83), denn der Kläger ist bereits durch die sich aus der Vorläufigkeit ergebende Rechtsunsicherheit beschwert.

3. Die Anordnung der Vorläufigkeit der Festsetzung von Erstattungszinsen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat war ermessensfehlerhaft, weil bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung feststand, dass eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausschied.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2022 S. 745
KÖSDI 2022 S. 22755 Nr. 6
KÖSDI 2022 S. 22876 Nr. 9
VAAAJ-15853

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 14.04.2022 - 1 K 126/20

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