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BFH Beschluss v. - VII B 246/90

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat, nachdem sein Antrag auf Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt worden war, den gesamten Spruchkörper des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit seinem Ablehnungsgesuch rügte der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 73 FGO, woraus er ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter herleitete.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 253
BFH/NV 1992 S. 253 Nr. 4
IAAAB-32472

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BFH, Beschluss v. 13.06.1991 - VII B 246/90 -nv-

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