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BFH Beschluss v. - V B 121/95

Das Finanzgericht (FG) wies aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1995 die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1976, 1978 bis 1981 im wesentlichen ab. Es bestätigte, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) berechtigt war, abgezogene Vorsteuerbeträge aus Abrechnungen von Werbern nicht anzuerkennen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß er von ihnen zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen erhalten habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 33
TAAAB-38144

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BFH, Beschluss v. 29.04.1996 - V B 121/95 -nv-

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