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BFH Urteil v. - I R 26/89

Nach dem Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1980 und der dazu erteilten Abrechnung hatte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) eine Abschlußzahlung von . . . DM, fällig am 25. April 1983, an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) zu zahlen. Auf Antrag der Klägerin stundete das FA diesen Betrag bis 30. Mai 1983 und setzte mit Bescheid vom 31. Mai 1983 Stundungszinsen in Höhe von zunächst . . . DM fest. Inzwischen war die Körperschaftsteuerabschlußzahlung 1980 mit Bescheid vom 24. Mai 1983 auf . . . DM herabgesetzt worden. Aufgrund einer weiteren Änderung vom 4. Juli 1983 setzte das FA eine Körperschaftsteuererstattung von . . . DM fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 150
BFH/NV 1992 S. 150 Nr. 3
JAAAB-32288

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BFH, Urteil v. 22.05.1991 - I R 26/89 -nv-

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