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BFH Urteil v. - IV R 71/87

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat zusammen mit dem Beigeladenen A in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kfz-Werkstatt betrieben. Das Gesellschaftsverhältnis endete am 31. August 1977. Die beiden Gesellschafter konnten sich nicht über die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einigen, was zur Folge hatte, daß zunächst eine Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 1977 nicht abgegeben wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 296
BFH/NV 1990 S. 296 Nr. 5
XAAAB-30980

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BFH, Urteil v. 26.01.1989 - IV R 71/87 -nv-

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