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BFH Urteil v. - V R 9/90

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Umsatzsteuer für 1972 in dem ohne Nebenbestimmung erlassenen Umsatzsteuerbescheid vom 22. Januar 1975 erklärungsgemäß fest. Dabei berücksichtigte das FA die zum Abzug gestellten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Bauleistungen für ein steuerpflichtig zwischenvermietetes Wohngebäude.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 115
BFH/NV 1992 S. 115 Nr. 2
XAAAB-32668

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BFH, Urteil v. 14.03.1991 - V R 9/90 -nv-

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