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BFH Urteil v. - VII K 41/87

Auf Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte (Oberfinanzdirektion - OFD -) 1986 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über Kaugummimünzen und Spielzeug. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit Schreiben . . . erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die OFD zu verpflichten, unter Abänderung der vZTA in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Ware als Warenzusammenstellung der Tarifst. 17.04 B II des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) einzuordnen. Die Klage ist bisher nicht begründet worden. Mit Schreiben . . . teilte die Klägerin mit, daß zur Zeit die Tarifierungsfrage aufgrund der neuen tariflichen Bestimmungen geprüft und es von dieser Prüfung abhängen werde, ob der Rechtsstreit durchgeführt werde oder nicht; es werde gebeten, für die Vorlage der Klagebegründung eine Frist bis zum . . . vorzumerken. Mit Schreiben . . . wies die OFD darauf hin, daß die vZTA wegen des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Zolltarifs 1988 außer Kraft getreten sei und daher der Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt erklärt werde. Auf die Anfrage der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, ob auch sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre, hat die Klägerin nicht reagiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 106
BFH/NV 1990 S. 106 Nr. 2
PAAAB-30306

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BFH, Urteil v. 12.07.1988 - VII K 41/87 -nv-

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