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BFH Urteil v. - VIII R 382/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG (KG), ist Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmers L. O., der seinen Betrieb nach der Feststellung des Finanzgerichts (FG) am 22. Dezember 1973 in die Klägerin gegen die Gewährung eines Kommanditanteils einbrachte. L. O. hatte in der Zeit von Februar 1958 bis Oktober 1973 für insgesamt neun Grundstücke Kiesausbeuteverträge abgeschlossen, in denen er sich gegen Einräumung dinglicher Kiesausbeuterechte (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) zur Zahlung von Ausbeutevergütungen verpflichtete. Neben den Ausbeutevergütungen mußten jährlich Flurentschädigungen für die infolge der Ausbeute landwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen gezahlt und die ausgebeuteten Grundstücksflächen wieder aufgefüllt und rekultiviert werden. Von einer Ausnahme abgesehen haben die Grundstückseigentümer die Überlassung der Ausübung der dinglichen Kiesausbeuterechte an die Rechtsnachfolger und Gesamtrechtsnachfolger von L. O. gestattet. Darüber hinaus wurde zugunsten dieses Personenkreises in drei Verträgen die Verpflichtung zur Neubegründung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten vereinbart. Nachdem im Jahre 1978 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) für die zunächst vorläufig (§ 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -) bzw. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einheitswerte des gewerblichen Betriebs geänderte Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO 1977.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 161
BFH/NV 1988 S. 161 Nr. 3
BAAAB-30260

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BFH, Urteil v. 19.05.1987 - VIII R 382/83 -nv-

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