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BFH Urteil v. - IV R 55/90

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie ist an einer GmbH und über diese mittelbar an einer anderen KG beteiligt; in Zusammenhang mit einer diese Beteiligung betreffenden Garantieverpflichtung hinterlegte die Klägerin bei einer Bank zur Absicherung der Garantie einen Betrag von . . . DM. Der Betrag wurde zu Gunsten der Klägerin verzinst. Der hinterlegte Betrag, der zu Gunsten der Bank verpfändet war, ergab zusammen mit Zinsen und Zinseszinsen den Garantiebetrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme (31. Dezember 1982). Die Klägerin aktivierte in den Bilanzen der Streitjahre die jeweiligen Guthabenbeträge aus der Hinterlegung nebst gutgeschriebenen Zinsen und Zinseszinsen, nahm jedoch in jeweils gleicher Höhe gewinnmindernde Wertberichtigungen vor, die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wurden; im Klageverfahren wurde die Wertberichtigung auf 77 v.H. des jeweiligen Guthabens reduziert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 81
BFH/NV 1993 S. 81 Nr. 2
HAAAB-33077

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BFH, Urteil v. 09.07.1992 - IV R 55/90 -nv-

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