HRG § 71

5. Kapitel: Staatliche Anerkennung

§ 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule

Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.

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RAAAB-27110